OLG Karlsruhe - Beschluss vom 15.01.2002
14 Wx 114/01
Normen:
FGG § 27 Abs. 1 § 29 ; BGB § 2231 Nr. 2 § 2247 § 2247 Abs. 1 ; KostO § 30 Abs. 1 § 31 Abs. 1 S. 1 § 131 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 1507
OLGReport-Karlsruhe 2003, 185
ZEV 2003, 204
ZNotP 2003, 194
Vorinstanzen:
LG Freiburg, vom 27.09.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 190/01

Eigenhändiges Testament: Herstellung eines Testaments durch Ergänzung der Fotokopie eines unvollständigen Textes

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.01.2002 - Aktenzeichen 14 Wx 114/01

DRsp Nr. 2003/2476

Eigenhändiges Testament: Herstellung eines Testaments durch Ergänzung der Fotokopie eines unvollständigen Textes

»1. Ein formwirksames Testament verlangt keine einheitliche Errichtungshandlung und kann auch aus nicht miteinander verbundenen Blättern bestehen, wenn deren Zusammengehörigkeit erkennbar ist. 2. Der Testierende kann früher von ihm Geschriebenes zu seinem nunmehr gewollten Testament vollenden, ohne daß es darauf ankommt, ob er die früheren Teile von vornherein in Testierabsicht oder zu einem anderen Zwecke niedergeschrieben hatte. 3. Ein formwirksames Testament kann auch dadurch hergestellt werden, daß der Testierende die Fotokopie eines von ihm eigenhändig geschriebenen unvollständigen Textes eigenhändig ergänzt.«

Normenkette:

FGG § 27 Abs. 1 § 29 ; BGB § 2231 Nr. 2 § 2247 § 2247 Abs. 1 ; KostO § 30 Abs. 1 § 31 Abs. 1 S. 1 § 131 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

1. Die Erblasserin Ida Maria W. ist am 27.08.1999 im Alter von 90 Jahren in Breisach verstorben. Sie war ledig und kinderlos, Eltern und Geschwister waren vorverstorben. Die Beteiligte Nr. 1 ist die Enkelin einer Schwester der Mutter der Erblasserin; der Beteiligte Nr. 2 ist der Sohn eines Bruders der Erblasserin.