FG Bremen - Urteil vom 27.03.2003
1 K 588/02
Normen:
EStG § 16 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 16 Abs. 3 ; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1385

In einer Versicherungsbörse belegene, von einem Gesellschafter angemietete Räumlichkeiten als wesentliche Betriebsgrundlage einer als Assekuradeur tätigen Personengesellschaft

FG Bremen, Urteil vom 27.03.2003 - Aktenzeichen 1 K 588/02

DRsp Nr. 2003/14856

In einer Versicherungsbörse belegene, von einem Gesellschafter angemietete Räumlichkeiten als wesentliche Betriebsgrundlage einer als Assekuradeur tätigen Personengesellschaft

1. Ist eine Personengesellschaft u.a. im Transportversicherungsgeschäft als Assekuradeur tätig, gehören die von einem Gesellschafter angemieteten, zum Sonderbetriebsvermögen zählenden Räumlichkeiten, die sich in einem überregional als Versicherungsbörse bekannten Gebäude befinden, zu ihren wesentlichen Betriebsgrundlagen.2. Wird der Teilbetrieb "Transportversicherung" ohne diese Räumlichkeiten, in denen erhebliche stille Reserven ruhen, veräußert, und werden die in Teileigentum gehaltenen Räumlichkeiten auch nicht in einem einheitlichen Vorgang mit der Teilbetriebsveräußerung in das Privatvermögen überführt, steht das der Tarifbegünstigung nach § 34 Abs. 2, § 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG entgegen.

Normenkette:

EStG § 16 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 16 Abs. 3 ; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 1 ;

Tatbestand: