LAG Berlin - Urteil vom 21.01.2004
17 Sa 2175/03
Normen:
BGB § 613a ; Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe vom 03.02.1981 bzw. 04.07.2002 § 7. 2.2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 23.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 14006/03

Bestimmung des Betriebes i.S.d. § 7.2.2 BRTV nach Betriebsteilübergang

LAG Berlin, Urteil vom 21.01.2004 - Aktenzeichen 17 Sa 2175/03

DRsp Nr. 2004/5826

Bestimmung des Betriebes i.S.d. § 7.2.2 BRTV nach Betriebsteilübergang

»Findet der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) auf das Arbeits- verhältnis nach einem Betriebsteilübergang erstmals Anwendung, ohne dass eine vertragliche Vereinbarung der Parteien über den Betrieb i.S.d. § 7.2.2 BRTV vorliegt, ist dieser Betrieb nach dem Gegenstand des Betriebsteilübergangs zu bestimmen. Stellt der übernommene Betriebsteil für den Erwerber lediglich eine Arbeitsstelle i.S.d. § 7.2.2 Satz 2 BRTV dar, gilt daher die nach Kilometern nächstgelegene Vertretung des Erwerbers als Betrieb.«

Normenkette:

BGB § 613a ; Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe vom 03.02.1981 bzw. 04.07.2002 § 7. 2.2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, an welchem tariflich bestimmten Ort der Kläger zu beschäftigen ist.

Die Beklagte unterhält in F. eine Niederlassung Deponiebau sowie eine Niederlassung Berlin-Brandenburg mit einer zweiten Niederlassung in P., die sich mit dem Verkehrswegebau befasst. Auf sie fand bis zum 31. August 2002 der für allgemeinverbindlich erklärte Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe vom 3. Februar 1981 in der jeweils gültigen Fassung (BRTV) sowie ab 01.09.2002 der ebenfalls allgemeinverbindliche Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe vom 4. Juli 2002 Anwendung.