Die Parteien streiten darüber, an welchem tariflich bestimmten Ort der Kläger zu beschäftigen ist.
Die Beklagte unterhält in F. eine Niederlassung Deponiebau sowie eine Niederlassung Berlin-Brandenburg mit einer zweiten Niederlassung in P., die sich mit dem Verkehrswegebau befasst. Auf sie fand bis zum 31. August 2002 der für allgemeinverbindlich erklärte Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe vom 3. Februar 1981 in der jeweils gültigen Fassung (BRTV) sowie ab 01.09.2002 der ebenfalls allgemeinverbindliche Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe vom 4. Juli 2002 Anwendung.
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