LAG Hamburg - Beschluss vom 10.05.2004
8 Ta 5/04
Normen:
KSchG § 4 ; ZPO § 256 ; GKG § 25 ; BRAGO § 9 ; BGB § 613a ;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 12.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 363/03

Festsetzung des Gegenstandswerts für einen Beschäftigungsanspruch

LAG Hamburg, Beschluss vom 10.05.2004 - Aktenzeichen 8 Ta 5/04

DRsp Nr. 2005/1344

Festsetzung des Gegenstandswerts für einen Beschäftigungsanspruch

»1. Der Gegenstandswert für einen Beschäftigungsanspruch ist grundsätzlich mit einem Brutto-Monatsgehalt zu bewerten. 2. Die Beschränkung des Gegenstandswerts ist nur gerechtfertigt, wenn - wie im Regelfall bei der Verbindung mit einem Feststellungsantrag gem. § 4 KSchG oder § 256 ZPO - über den Bestand des Arbeitsverhältnisses nicht gesondert entschieden werden muss, und - wie im Regelfall bei der Klage auf Weiterbeschäftigung während eines Kündigungsrechtsstreits - nur eine vorübergehende Regelung zu treffen ist. 3. Fehlen diese beiden Einschränkungen, ist der Gegenstandswert in Anlehnung an § 12 VII 1 ArbGG mit drei Monatsgehältern zu bewerten.«

Normenkette:

KSchG § 4 ; ZPO § 256 ; GKG § 25 ; BRAGO § 9 ; BGB § 613a ;

Gründe: