OVG Hamburg - Beschluss vom 14.04.2004
4 Bf 286/99
Normen:
RGebStV § 5 Abs. 3 ;
Fundstellen:
AfP 2004, 581
DAR 2005, 110
NJW 2005, 379
NVwZ 2005, 605
NZV 2005, 167
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 05.05.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 12 VG 4328/98

OVG Hamburg - Beschluss vom 14.04.2004 (4 Bf 286/99) - DRsp Nr. 2005/20726

OVG Hamburg, Beschluss vom 14.04.2004 - Aktenzeichen 4 Bf 286/99

DRsp Nr. 2005/20726

»Für Autoradios in Vorführwagen gewerbsmäßiger Autohändler besteht keine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 5 Abs. 3 Rundfunkgebührenstaatsvertrag.«

Normenkette:

RGebStV § 5 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Rundfunkgebühren. Dabei streiten die Beteiligten im Wesentlichen darum, ob der Kläger für Autoradios in Vorführwagen seines Kraftfahrzeughandels von der Zahlung von Rundfunkgebühren gemäß § 5 Abs. 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages (RgebSTV) vom 31. August 1991 befreit ist.

Der Kläger betreibt gewerbsmäßig (u.a.) den Handel mit fabrikneuen Kraftfahrzeugen und Zubehörteilen einschließlich Autoradios. Die von ihm vorgehaltenen Vorführwagen werden in der Regel vom Herstellerwerk (Ford) mit einem Autoradio ausgerüstet und ausschließlich zu Vorführzwecken, d.h. zu Probefahrten des Kunden in Anwesenheit eines Verkäufers oder des Klägers selbst genutzt. In Ausnahmefällen überlässt der Kläger diese Fahrzeuge Kunden auch zur selbstständigen Durchführung einer Probefahrt, die in der Regel nicht länger als eine Stunde dauert.