LAG Nürnberg - Urteil vom 19.04.2005
6 Sa 897/04
Normen:
BGB § 613a § 622 ;
Fundstellen:
AuA 2005, 442
LAGReport 2005, 223
NZA-RR 2005, 469
NZI 2005, 464
Vorinstanzen:
ArbG Bayreuth, vom 30.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 393/04

Anrechnung bisheriger Betriebszugehörigkeit nach Betriebsübergang bei Aufhebungsvertrag mit geringer Abfindung

LAG Nürnberg, Urteil vom 19.04.2005 - Aktenzeichen 6 Sa 897/04

DRsp Nr. 2005/9497

Anrechnung bisheriger Betriebszugehörigkeit nach Betriebsübergang bei Aufhebungsvertrag mit geringer Abfindung

»Schließt der Insolvenzverwalter eines insolventen Betriebes mit sämtlichen Arbeitnehmern Aufhebungsverträge mit geringen Abfindungen (hier: 20 % eines Monatsgehaltes) und werden die Arbeitnehmer unmittelbar im Anschluss an den vereinbarten Ausscheidenszeitpunkt von einem Betriebsübernehmer wieder eingestellt, so ist die bisherige Betriebszugehörigkeit trotz des Aufhebungsvertrages im neuen Beschäftigungsverhältnis anzurechnen.«

Normenkette:

BGB § 613a § 622 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Länge der Kündigungsfrist anlässlich einer Arbeitgeberkündigung.

Der am 29.07.1969 geborene Kläger war seit 01.09.1985 bei der Firma B... als Kfz-Mechaniker beschäftigt. Diese Firma meldete Insolvenz an. Der Insolvenzverwalter schloss mit dem Kläger wie mit allen anderen Arbeitnehmern am 17.01.2000 einen Aufhebungsvertrag mit Wirkung zum 29.02.2000. Die Arbeitnehmer erhielten eine Abfindung in Höhe von 20% ihres Januargehaltes. Der Kläger schloss wie die anderen Arbeitnehmer am 01.03.2000 einen neuen Arbeitsvertrag mit der Beklagten. Er arbeitete an seinem bisherigen Arbeitsplatz weiter. Der Kläger bezog zuletzt ein Arbeitsentgelt in Höhe von etwa 1.700,- brutto.