FG Brandenburg - Urteil vom 27.04.2006
5 K 2257/04
Normen:
EStG § 10d Abs. 3 S. 1 § 17 Abs. 2, 4 § 1 S. 1 ; AO (1977) § 172 § 173 Abs. 1 Nr. 2 § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 § 356 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 1435

Erst nach Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids gestellter Antrag auf Erlass eines Verlustfeststellungsbescheids zur Berücksichtigung von Bürgschaftsaufwendungen als Auflösungsverlust nach § 17 EStG

FG Brandenburg, Urteil vom 27.04.2006 - Aktenzeichen 5 K 2257/04

DRsp Nr. 2006/22910

Erst nach Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids gestellter Antrag auf Erlass eines Verlustfeststellungsbescheids zur Berücksichtigung von Bürgschaftsaufwendungen als Auflösungsverlust nach § 17 EStG

1. Wird die Eröffnung des Konkursverfahrens an einer Kapitalgesellschaft, an der der Steuerpflichtige wesentlich beteiligt ist, mangels Masse abgelehnt, so ist die Gesellschaft aufgelöst und ein möglicher Auflösungsverlust i.S. von § 17 Abs. 2, 4 EStG entstanden. Bei der Ermittlung eines Auflösungsverlustes ist die Verpflichtung des Gesellschafters aus einer Bürgschaft bereits dann zu berücksichtigen, wenn der Gläubiger seinen Anspruch aus der Bürgschaft geltend gemacht hat oder wenn mit einer Inanspruchnahme des Bürgen ernstlich zu rechnen ist. Dass die Zahlungen infolge der Bürgschaft erst in einem späteren Veranlagungszeitraum beginnen, ist insoweit unbeachtlich.