FG Niedersachsen - Urteil vom 24.05.2006
2 K 14/05
Normen:
EStG § 6b Abs. 7 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 203
EFG 2006, 1732

Gewinnzuschlag; Betriebsübernahme; Rücklage; Rumpfwirtschaftsjahre; Vorweggenommene Erbfolge - Berechnung des Gewinnzuschlags nach § 6b Abs. 7 EStG bei Betriebsübergang durch vorweggenommene Erbfolge

FG Niedersachsen, Urteil vom 24.05.2006 - Aktenzeichen 2 K 14/05

DRsp Nr. 2006/29732

Gewinnzuschlag; Betriebsübernahme; Rücklage; Rumpfwirtschaftsjahre; Vorweggenommene Erbfolge - Berechnung des Gewinnzuschlags nach § 6b Abs. 7 EStG bei Betriebsübergang durch vorweggenommene Erbfolge

1. Die unentgeltliche Übertragung eines Betriebs im Wege vorweggenommener Erbfolge hat auch zur Folge, dass der Übernehmer des Betriebs eine vom Betriebsübergeber gebildete Rücklage nach § 6b, § 6c EStG übernimmt und fortführt. 2. Entstehen anlässlich einer Betriebsübernahme zwei Rumpfwirtschaftsjahre, so ist das für die Höhe des Gewinnzuschlags unbeachtlich. Denn der Gewinnzuschlag i.H. von 6% fällt wegen der Besonderheiten des Betriebsübergangs im Wege der Rechtsnachfolge nur einmal an.

Normenkette:

EStG § 6b Abs. 7 ;

Tatbestand:

Streitig ist, wie bei Auflösung einer § 6 b-Rücklage nach der Übernahme eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs im Wege der vorweggenommenen Erbfolge der Gewinnzuschlag nach § 6 b Abs. 7 EStG zu berechnen ist.

Die Kläger sind im Streitjahr 1999 zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Ehegatten.