FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 02.11.2006
5 K 32/06
Normen:
EStG § 18 ; AO § 157 Abs. 2 ; FGO § 40 Abs. 2 ; GewStG § 35b Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 524

FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 02.11.2006 (5 K 32/06) - DRsp Nr. 2007/264

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 02.11.2006 - Aktenzeichen 5 K 32/06

DRsp Nr. 2007/264

(Erstellung eines Börsenbriefes als schriftstellerische Betätigung Einkünftequalifikation im ESt-Bescheid ohne steuerliche Belastung - nicht gesondert anfechtbar 1. Die Erstellung eines Börsenbriefes auf der Grundlage der technischen Aktien- und Devisenmarktanalyse und der anschließende Selbstvertrieb des Börsenbriefes an Abonnenten über das Internet sind als schriftstellerische Betätigung im Sinne des § 18 EStG zu qualifizieren, wenn kein Zusammenhang zum Vertrieb von Finanzprodukten besteht. 2. Die Einkünftequalifikation im ESt-Bescheid ist, sofern sich für den Steuerpflichtigen keine steuerliche Belastung ergibt, mangels Beschwer nicht gesondert anfechtbar. Etwas anderes folgt auch nicht mittelbar aus dem Urteil des BFH vom 23. Juni 2004 X R 59/01, BStBl II 2004, 901 zu § 35b Abs. 1 GewStG.

Normenkette:

EStG § 18 ; AO § 157 Abs. 2 ; FGO § 40 Abs. 2 ; GewStG § 35b Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten inhaltlich über die Frage, ob der Kläger gewerbliche oder freiberufliche Einkünfte erzielt.