BVerfG - Beschluss vom 30.05.2007
1 BvR 1267/06
Normen:
SpruchG § 6 ; GG Art. 14 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AG 2007, 697
NJW 2007, 3266
NZG 2007, 629
WM 2007, 1520
ZIP 2007, 1600
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart, vom 08.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 20 W 5/05
LG Stuttgart, vom 09.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 32 AktE 36/99 KfH

Rechtsstellung des gemeinsamen Vertreters der nicht beteiligten Aktionäre im gesellschaftsrechtlichen Spruchverfahren

BVerfG, Beschluss vom 30.05.2007 - Aktenzeichen 1 BvR 1267/06 - Aktenzeichen 1 BvR 1280/06

DRsp Nr. 2007/11463

Rechtsstellung des gemeinsamen Vertreters der nicht beteiligten Aktionäre im gesellschaftsrechtlichen Spruchverfahren

1. Im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht ist eine Prozessstandschaft grundsätzlich rechtlich nicht zulässig. Der nach § 6 SpruchG bestellte gemeinsame Vertreter der außenstehenden Aktionäre ist daher nicht befugt, deren Rechte im Verfassungsbeschwerdeverfahren geltend zu machen.2. Die Regelungen im Umwandlungsgesetz über die Verschmelzung zweier Aktiengesellschaften stellen eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums dar. Die Möglichkeit der Korrektur des im Verschmelzungsvertrag bestimmten Umtauschverhältnisses durch die gerichtliche Anordnung barer Zuzahlungen gewährleistet, dass die Aktionäre der übertragenen Gesellschaft eine angemessene Gegenleistung und damit Entschädigung im verfassungsrechtlichen Sinne für den Verlust ihrer Aktionärsstellung in der übertragenen Gesellschaft erhalten.

Normenkette:

SpruchG § 6 ; GG Art. 14 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerden betreffen die in einem gesellschaftsrechtlichen Spruchverfahren aufgeworfene Frage nach dem angemessenen Umtauschverhältnis der Anteile bei der Verschmelzung zweier Aktiengesellschaften.