LAG Hamm - Urteil vom 19.09.2007
2 Sa 1844/06
Normen:
BGB § 613a Abs. 1 Satz 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 ; InsO § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 § 128 Abs. 2 ; BetrVG § 111 ;
Fundstellen:
AuA 2008, 434
ZInsO 2008, 688
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn - 1 Ca 925/06 - 12.10.2006,

Sozialwidrigkeit betriebsbedingter Kündigung bei Fehlen insolvenzrechtlicher Vermutungswirkung - Darlegungslast des Insolvenzverwalters zum Vorliegen einer Betriebsänderung - keine Vermutungswirkung bei teilweiser Fortsetzung der Betriebstätigkeit in Auffanggesellschaft trotz Interessenausgleich mit Namensliste wegen vollständiger Stilllegung des Betriebes

LAG Hamm, Urteil vom 19.09.2007 - Aktenzeichen 2 Sa 1844/06

DRsp Nr. 2008/4247

Sozialwidrigkeit betriebsbedingter Kündigung bei Fehlen insolvenzrechtlicher Vermutungswirkung - Darlegungslast des Insolvenzverwalters zum Vorliegen einer Betriebsänderung - keine Vermutungswirkung bei teilweiser Fortsetzung der Betriebstätigkeit in Auffanggesellschaft trotz Interessenausgleich mit Namensliste wegen vollständiger Stilllegung des Betriebes

»Der Insolvenzverwalter muss die tatbestandlichen Voraussetzungen für das Eingreifen der Vermutungswirkung gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO, nämlich das Vorliegen einer Betriebsänderung i.S.v. § 111 Satz 3 BetrVG, darlegen und beweisen. Die Vermutungswirkung tritt nicht ein, wenn ein Interessenausgleich mit Namensliste wegen vollständiger Stilllegung des Betriebes geschlossen worden ist, die betrieblichen Aktivitäten aber tatsächlich zumindest teilweise von einer "Auffanggesellschaft" fortgesetzt worden sind.«

Normenkette:

BGB § 613a Abs. 1 Satz 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 ; InsO § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 § 128 Abs. 2 ; BetrVG § 111 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob das Arbeitsverhältnis durch die betriebsbedingte Kündigung des Beklagten vom 26.06.2006 fristgemäß zum 30.09.2006 beendet worden ist.