OVG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 11.09.2007
5 S 56.07
Normen:
PassG § 7 Abs. 1 ; PassG § 7 Abs. 1 Nr. 4 ; PassG § 7 Abs. 2 Satz 1 ; PassG § 7 Abs. 4 ; PassG § 24 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 17 ; EStG § 18 ; VwGO § 146 Abs. 4 Satz 6 ; FGO § 69 Abs. 2 Satz 2 ; FGO § 69 Abs. 3 Satz 1 ;
Fundstellen:
NJW 2008, 313
Vorinstanzen:
VG Berlin, vom 09.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 23 A 27.07

OVG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 11.09.2007 (5 S 56.07) - DRsp Nr. 2008/4106

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.09.2007 - Aktenzeichen 5 S 56.07

DRsp Nr. 2008/4106

Normenkette:

PassG § 7 Abs. 1 ; PassG § 7 Abs. 1 Nr. 4 ; PassG § 7 Abs. 2 Satz 1 ; PassG § 7 Abs. 4 ; PassG § 24 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 17 ; EStG § 18 ; VwGO § 146 Abs. 4 Satz 6 ; FGO § 69 Abs. 2 Satz 2 ; FGO § 69 Abs. 3 Satz 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, eine einstweilige Anordnung zu erlassen, durch die die Antragsgegnerin verpflichtet worden wäre, dem Antragsteller einen Reisepass auszustellen. Denn nach der im vorläufigen Rechtsschutz nur möglichen summarischen Prüfung hat der Antragsteller keinen Anspruch auf Ausstellung eines Reisepasses, da der Passversagungsgrund des § 7 Abs. 1 Nr. 4 PassG vorliegt, nämlich Anhaltspunkte dafür, dass er sich seinen steuerlichen Verpflichtungen entziehen will. Deshalb kommt die Ausstellung eines Reisepasses - sei es auch nur für eine der von ihm in seinen Anträgen und Hilfsanträgen genannte kürzere Gültigkeitsdauer oder einen beschränkten Geltungsbereich, welches ebenfalls eine Vorwegnahme der Hauptsache darstellen würde - nicht in Betracht.

1. Mit der Beschwerde hat der Antragsteller sinngemäß vorgetragen: