FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 29.05.2008
2 K 179/05
Normen:
EStG § 16 Abs. 3 ; AO 1977 § 39 ; BGB § 894, 346, 873, 925, 313, 242, 121, 119, 142, 433 ; AO § 39 ; BGB § 894 ; BGB § 346 ; BGB § 873 ; BGB § 925 ; BGB § 313 ; BGB § 242 ; BGB § 121 ; BGB § 119 ; BGB § 142 ; BGB § 433 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1699

Beendigung der Betriebsaufspaltung durch Grundstücksverkäufe der Besitz-GbR an die Betriebs-GmbH zur Abwendung der Überschuldung; Keine steuerliche Rückwirkung auch bei einer späteren (gelungenen) zivilrechtlichen Rückabwicklung; Besteuerung der stillen Reserven auch bei Grundbuchberichtigung und nicht dem Fremdvergleich standhaltenden Kaufverträgen

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 29.05.2008 - Aktenzeichen 2 K 179/05

DRsp Nr. 2008/19775

Beendigung der Betriebsaufspaltung durch Grundstücksverkäufe der Besitz-GbR an die Betriebs-GmbH zur Abwendung der Überschuldung; Keine steuerliche Rückwirkung auch bei einer späteren (gelungenen) zivilrechtlichen Rückabwicklung; Besteuerung der stillen Reserven auch bei Grundbuchberichtigung und nicht dem Fremdvergleich standhaltenden Kaufverträgen

1. Wird die Betriebsaufspaltung zwischen einer Besitz-GbR und der Betriebs-GmbH dadurch beendet, dass die GmbH zur Beseitigung ihrer Überschuldung die von der GbR und von einem Gesellschafter angemieteten Grundstücke unter Stundung der Kaufpreise erwirbt (Wegfall der sachlichen Verflechtung), steht der Besteuerung der stillen Reserven der Grundstücke nach Erklärung der Auflassung an die GmbH, dem Fortbestand der zivilrechtlichen Wirksamkeit der Grundstückskaufverträge und dem Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an den Grundstücken nicht entgegen, dass die Gesellschafter nach dem ihnen die ertragsteuerlichen Folgen der Grundstücksveräußerungen bewusst wurden, beim Grundbuchamt eine - rechtlich nicht nachvollziehbare - Grundbuchberichtigung gem. § 894 BGB erwirken konnten, so dass die alten Grundstückseigentümer nunmehr wiederum als Eigentümer eingetragen sind.