LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 06.06.2008
7 Sa 18/08
Normen:
BGB § 123 Abs. 1, 2 § 134 § 142 Abs. 1 § 145 § 241 Abs. 2 § 280 Abs. 1 Satz 1 § 311 Abs. 2 Nr. 1 § 613a Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 ; ZPO § 253 Abs. 1 § 253 Abs. 2 Nr. 2 § 256 Abs. 1 § 260 § 263 § 264 § 267 § 525 § 533 ; ArbGG § 64 Abs. 1 ; TzBfG § 14 Abs. 2 Satz 1, 2 § 17 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Reutlingen, vom 31.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 420/07

Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund dreiseitigen Aufhebungsvertrages vor Betriebsüberhang - Zulässigkeit der gewillkürten Parteierweiterung auf Beklagtenseite in der Berufungsinstanz - rechtsmissbräuchliche Zustimmungsverweigerung - Zulässigkeit der nachträglichen objektiven Klagerweiterung in der zweiten Instanz - Verhältnis allgemeiner Feststellungsantrag zum Entfristungsantrag - Wirksamkeit eines dreiseitigen Aufhebungsvertrages vor Betriebsübergang

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.06.2008 - Aktenzeichen 7 Sa 18/08

DRsp Nr. 2008/18314

Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund dreiseitigen Aufhebungsvertrages vor Betriebsüberhang - Zulässigkeit der gewillkürten Parteierweiterung auf Beklagtenseite in der Berufungsinstanz - rechtsmissbräuchliche Zustimmungsverweigerung - Zulässigkeit der nachträglichen objektiven Klagerweiterung in der zweiten Instanz - Verhältnis allgemeiner Feststellungsantrag zum Entfristungsantrag - Wirksamkeit eines dreiseitigen Aufhebungsvertrages vor Betriebsübergang

1. Der Verwirklichung des Normzweckes des § 64 Abs. 1 ArbGG durch die Berichtigung seines Wortlautes ist es gleichermaßen dienlich, auch in subjektiver Hinsicht eine Klageänderung und damit eine nachträgliche subjektive Klagenhäufung zuzulassen; dementsprechend ist auch höchstrichterlich das Rechtsinstitut der gewillkürten Parteierweiterung auf Beklagtenseite in der Berufungsinstanz anerkannt.2. Sowohl die objektive als auch die subjektive Klageänderung setzt gleichsam als Ersatz für das jeweils fehlende vorausgehende Urteil als Berufungssubstrat eine ansonsten zulässige Berufung voraus.