OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 29.08.2008
19 U 107/07
Normen:
BGB § 249 ; BGB § 280 Abs. 1 ; EStG § 16 Abs. 1 S. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main - 2/31 O 495/05 BGH - VIII ZR 245/08.,

Versteuerung des Veräußerungsgewinns bei Betriebsveräußerung mit Ratenzahlungsvereinbarung

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 29.08.2008 - Aktenzeichen 19 U 107/07

DRsp Nr. 2008/21422

Versteuerung des Veräußerungsgewinns bei Betriebsveräußerung mit Ratenzahlungsvereinbarung

»Bei einer Betriebsveräußerung (hier: Gewerbebetrieb eines Einzelkaufmannes) ist der Kaufpreis gem. § 16 Abs. 1 Satz 2 EStG grundsätzlich auch dann als Veräußerungsgewinn im Zeitpunkt der Übertragung zu versteuern, wenn die Parteien des Kaufvertrages eine Ratenzahlungsvereinbarung über mehrere Jahre getroffen haben.«

Normenkette:

BGB § 249 ; BGB § 280 Abs. 1 ; EStG § 16 Abs. 1 S. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Mit seiner Klage verlangt der Kläger von den Beklagten Schadensersatz aus dem Rechtsgrund des Verzuges.