FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 14.07.2009
5 K 268/06
Normen:
GewStG § 10 a; UmwStG § 18 Abs. 1 Satz 2; AO § 182;
Fundstellen:
DStRE 2010, 21
EFG 2009, 1796

Keine Berücksichtigung eines vortragsfähigen Gewerbeverlustes bei der Festsetzung der Gewerbesteuermessbeträge

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14.07.2009 - Aktenzeichen 5 K 268/06

DRsp Nr. 2009/20814

Keine Berücksichtigung eines vortragsfähigen Gewerbeverlustes bei der Festsetzung der Gewerbesteuermessbeträge

Eine GmbH atypisch still, bestehend aus einer GmbH und einer GmbH & Co KG als stiller Beteiligter, erlischt im Falle einer Verschmelzung der GmbH auf die GmbH & Co KG automatisch durch Konfusion. Der in diesem Fall im Vorjahr für die atypisch stille Gesellschaft festgestellte vortragsfähige Gewerbeverlust kann mangels Unternehmensidentität und unter Berücksichtigung der Regelung in § 18 Abs. 1 Satz 2 UmwStG nicht gemäß § 10 a GewStG zu einer Kürzung des Gewerbeertrags bei der GmbH & Co KG führen.

Normenkette:

GewStG § 10 a; UmwStG § 18 Abs. 1 Satz 2; AO § 182;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ein zum 31. Dezember 1997 festgestellter vortragsfähiger Gewerbeverlust der atypisch stillen Gesellschaft AX GmbH bei der Klägerin gemäß § 10 a Gewerbesteuergesetz (GewStG) zu berücksichtigen ist.

Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG ein gewerbliches Unternehmen, dessen Gegenstand die Herstellung von Büchern aller Art. sowie der Vertrieb dieser Erzeugnisse und der Handel mit branchenverwandten Waren ist.