LAG Hamburg - Urteil vom 15.09.2009
2 Sa 136/09
Normen:
BGB § 242; BGB § 613a Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 24.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 564/08

Verwirkung des Widerspruchs gegen Übergang des Arbeitsverhältnisses bei fehlerhafter Unterrichtung zu Betriebsübergang

LAG Hamburg, Urteil vom 15.09.2009 - Aktenzeichen 2 Sa 136/09

DRsp Nr. 2010/13695

Verwirkung des Widerspruchs gegen Übergang des Arbeitsverhältnisses bei fehlerhafter Unterrichtung zu Betriebsübergang

1. Die Verwirkung ist ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung, durch die eine unredlich verspätete Geltendmachung von Rechten ausgeschlossen wird; erweckt der Berechtigte den Eindruck, dass er sein Recht nicht mehr geltend machen will, darf sich der Verpflichtete darauf einstellen, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. 2. Liegt zwischen der fehlerhaften Unterrichtung des Betriebsveräußerers (vom 09.11.2005) und dem Widerspruch der Arbeitnehmerin gegen den Übergang ihres Arbeitsverhältnisses (vom 06.11.2008) ein Zeitraum von knapp drei Jahren (Zeitmoment) und ist das Vertrauen des Betriebsveräußerers, dass die Arbeitnehmerin einen Widerspruch nicht mehr erklären wird, dadurch gestärkt worden, das die Arbeitnehmerin auf eine Schreiben der Betriebserwerberin vom 27.06.2008 an alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, in dem die Stilllegung des Betriebs zum 31.12.2008 angekündigt wird, und auch nach Bestellung eines Liquidators zum 01.07.2008 in Kenntnis der Tatsache einer nicht ordnungsgemäßen Unterrichtung ihr Widerspruchsrecht nicht wahrgenommen hat (Umstandsmoment), ist das Widerspruchsrecht verwirkt.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 24. März 2009 - 21 Ca 564/08 - abgeändert.