LAG Nürnberg - Urteil vom 01.09.2009
6 Sa 109/08
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; BGB § 613a; BetrVG § 26 Abs. 2 S. 2; BetrVG § 102 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Würzburg, vom 17.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1593/07

Betriebsbedingte Kündigung bei Betriebsstilllegung infolge Auftragsverlustes; Nichtdurchführung des Stilllegungsbeschlusses bei fehlender Kenntnis möglicher Weiterführung

LAG Nürnberg, Urteil vom 01.09.2009 - Aktenzeichen 6 Sa 109/08

DRsp Nr. 2009/22264

Betriebsbedingte Kündigung bei Betriebsstilllegung infolge Auftragsverlustes; Nichtdurchführung des Stilllegungsbeschlusses bei fehlender Kenntnis möglicher Weiterführung

1. Kündigt der Arbeitgeber, der seinen einzigen Auftrag endgültig verloren hat und sich nicht erneut hierum bewirbt, sämtliche Arbeitsverhältnisse wegen Stilllegung des Betriebes, so sind diese Kündigungen nicht deswegen unwirksam, weil im Zeitpunkt ihres Ausspruches bereits Anzeichen für die Vergabe des Auftrags an ein ehemaliges Konkurrenzunternehmen bestanden. 2. Von einer Aufhebung oder Nichtdurchführung des Stilllegungsbeschlusses ist in dieser Konstellation, in der der ehemalige Auftragnehmer (hier: Bewachungsunternehmen) keine Kenntnis von den genauen Vorgängen über die mögliche Weiterführung des Auftrages und seine Modalitäten hat, nur dann auszugehen, wenn die für die Kündigung maßgeblichen Personen (Geschäftsführer, Personalleiter) positive Kenntnis vom Vorliegen eines Betriebsübergangs haben; ob genaue Kenntnis vom Vorliegen eindeutig einen Betriebsübergang begründender Tatsachen genügt, kann dahinstehen.

Tenor:

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Würzburg vom 17.01.2008, Az. 1 Ca 1593/07, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1;