FG Bremen - Urteil vom 11.04.2012
2 K 2/12 (1)
Normen:
Bremisches Vergnügungssteuergesetz § 1 Abs. 1; Bremisches Vergnügungssteuergesetz § 3 Abs. 1; Bremisches Vergnügungssteuergesetz § 3 Abs. 6 S. 3; Richtlinie 2006/12/EG Art. 401; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 105 Abs. 2a S. 1;
Fundstellen:
DB 2012, 14

Vergnügungssteuersatzerhöhung ab dem 1.4.2011 für Geldspielgeräte in Bremen nicht verfassungswidrig

FG Bremen, Urteil vom 11.04.2012 - Aktenzeichen 2 K 2/12 (1)

DRsp Nr. 2012/9835

Vergnügungssteuersatzerhöhung ab dem 1.4.2011 für Geldspielgeräte in Bremen nicht verfassungswidrig

1. Die in Bremen mit Wirkung ab dem 1.4.2011 durch das Gesetz zur Änderung des Vergnügungssteuergesetzes vom 1.3.2011 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen v. 11.3.2011, 79) festgelegte Erhöhung des Steuersatzes für Geldspielgeräte von bislang 10 v.H. des Einspielergebnisses auf nunmehr 20 v.H. ist nicht verfassungswidrig und hat auch in Verbindung mit der Erhebung von Umsatzsteuer i.H.v. 19 v.H. keine erdrosselnde Wirkung. 2. Es ist verfassungsrechtlich auch nicht zu beanstanden, dass das negative Einspielergebnis eines Gerätes gem. § 3 Abs. 6 Satz 3 des Bremischen Vergnügungssteuergesetzes mit dem Wert 0,– EUR anzusetzen ist, also nicht mit positiven Einspielergebnissen anderer Geräte des Automatenaufstellers verrechnet werden kann, und dass ferner die Umsatzsteuer bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage für die Vergnügungsteuer nicht herauszurechnen ist. 3. Die Bremische Vergnügungssteuer auf Spiel- und Unterhaltungsautomaten mit Gewinnmöglichkeit ist eine Aufwandsteuer i.S. des Art. 105 Abs. 2a GG und bundesgesetzlich geregelten Steuern, z.B. der Umsatzsteuer, nicht gleichartig.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette: