LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 04.07.2012
10 Sa 104/11
Normen:
AÜG § 9 Nr. 2; AÜG § 10 Abs. 4; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 305 Abs. 1; BGB § 310 Abs. 4; BGB § 611 Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2013, 13
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, vom 07.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 251/10

Berechnung von Differenzlohnanspüchen eines Leiharbeitnehmers bei Unwirksamkeit der von der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und Personalserviceagenturen abgeschlossenen Tarifverträge

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 04.07.2012 - Aktenzeichen 10 Sa 104/11

DRsp Nr. 2013/5098

Berechnung von Differenzlohnanspüchen eines Leiharbeitnehmers bei Unwirksamkeit der von der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und Personalserviceagenturen abgeschlossenen Tarifverträge

1. Der Anspruch auf Gewährung gleicher Arbeitsbedingungen gemäß §§ 10 Abs. 4, 9 Nr. 2 AÜG besteht während der Dauer der Überlassung, d.h. im Zeitraum, während dessen der Leiharbeitnehmer dem entleihenden Unternehmen zur Verfügung gestellt wird. Eine Berechnung erfolgt nicht nach Zeitabschnitten.2. Es ist ein Gesamtvergleich der Entgelte im Überlassungszeitraum anzustellen. In den Gesamtvergleich sind Sonderzahlungen, Prämien und Mietzuschüsse einzustellen.3. Zu den wesentlichen Arbeitsbedingungen, die in die Berechnung einzubestellen sind, gehört bei einer Vollzeitkraft auch die Dauer der Arbeitszeit.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg, Kammern Villingen-Schwenningen vom 07.09.2011 teilweise abgeändert.

a)

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger EUR 1.917,41 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten aus dem Basiszinssatz aus EUR 583,95 seit 21.02.2010, aus weiteren EUR 528,07 brutto seit 21.03.2010, aus weiteren EUR 375,64 seit 21.04.2010 und aus weiteren EUR 429,75 seit 21.05.2010 zu bezahlen.

b)

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. 3. 4.