OLG Köln - Beschluss vom 16.10.2013
2 Wx 252/13
Normen:
BGB § 2265; BGB § 2270; FamFG § 354; FamFG § 352 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 1061
ZEV 2014, 255
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 04.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 39 VI 64/13

Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments

OLG Köln, Beschluss vom 16.10.2013 - Aktenzeichen 2 Wx 252/13

DRsp Nr. 2014/7613

Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments

Haben Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament "dem Längstlebenden ... vorbehalten, abweichend von Todes wegen zu verfügen, als dadurch der Erbteil eines Abkömmlings um nicht mehr als 1/4 verkürzt wird", so deckt dies auch die Anordnung der Testamentsvollstreckung.

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 12.09.2013 gegen den am 05.09.2013 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 04.09.2013 - 39 VI 64/13 - wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 2) hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Normenkette:

BGB § 2265; BGB § 2270; FamFG § 354; FamFG § 352 Abs. 1;

Gründe

1.

Die Erblasserin hatte mit ihrem am 02.09.1996 vorverstorbenen Ehemann N am 14.08.1986 ein gemeinschaftliches privatschriftliches Testament errichtet, in welchem sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt hatten; weiter heißt es:

"Der Überlebende von uns setzt hiermit gegebenenfalls unsere drei gemeinschaftliche Kinder zu gleichen Teilen zu seinen Erben ein.

Dem Längstlebenden von uns bleibt vorbehalten, noch abweichend von diesem Erbvertrag insoweit von Todes wegen zu verfügen, als dadurch der Erbteil eines Abkömmlings nicht um mehr als ein Viertel verkürzt wird."