FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 10.07.2014
1 K 536/08
Normen:
EStG 2001 § 34 Abs. 3 S. 1; SGB IV § 240 Abs. 2 S. 1; EStDV § 64 Abs. 1 Nr. 2;

Nachweis der Berufsunfähigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne als Voraussetzung für den ermäßigten Steuersatz für außerordentliche Einkünfte nach § 34 Abs. 3 EStG durch ein erst nachträglich erstelltes amtsärztliches Attest

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 10.07.2014 - Aktenzeichen 1 K 536/08

DRsp Nr. 2014/17719

Nachweis der Berufsunfähigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne als Voraussetzung für den ermäßigten Steuersatz für außerordentliche Einkünfte nach § 34 Abs. 3 EStG durch ein erst nachträglich erstelltes amtsärztliches Attest

1. Berufsunfähigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne als Voraussetzung für den ermäßigten Steuersatz für außerordentliche Einkünfte nach § 34 Abs. 3 EStG liegt gem. § 240 Abs. 2 S. 1 SGB IV vor, wenn die Erwerbsfähigkeit des Steuerpflichtigen wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. 2. Der Nachweis der Berufsunfäigkeit kann auch durch ein erst Jahre nach Eintritt des Berufunfähigkeit erstelltes amtsärztliches Attest erbracht werden, das auf ein Gutachten des Hausarztes aus der Zeit des Eintritts der Berufsunfäigkeit Bezug nimmt. Weder § 34 Abs. 3 EStG noch die EStDV stellen erhöhte Anforderungen an die Nachweispflicht dahingehend, dass eine amtsärztliche Bescheinigung bereits vor dem Veräußerungsvorgang erstellt werden müsste; § 64 Abs. 1 Nr. 2 EStDV ist insoweit nicht entsprechend anwendbar.