FG Sachsen - Urteil vom 29.10.2015
6 K 1104/13
Normen:
KStG § 4 Abs. 1; KStG § 4 Abs. 4; UStG § 2 Abs. 3; UStG § 15;
Fundstellen:
DStR 2016, 10
DStRE 2016, 1455

Umsatzsteuerliches Vorliegen eines Betrieb gewerblicher Art (BgA) als Voraussetzung für ein wirtschaftliches Tätigwerden im Rahmen der Errichtung eines Freizeit- und Erholungskomplexes

FG Sachsen, Urteil vom 29.10.2015 - Aktenzeichen 6 K 1104/13

DRsp Nr. 2016/5569

Umsatzsteuerliches Vorliegen eines Betrieb gewerblicher Art (BgA) als Voraussetzung für ein wirtschaftliches Tätigwerden im Rahmen der Errichtung eines Freizeit- und Erholungskomplexes

Tenor

1.

Die Änderungsbescheide über Umsatzsteuer vom 5. Oktober 2012 (2006 und 2007) und vom 1. Oktober 2012 (2008 - 2010) in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. Juni 2013 werden aufgehoben.

2.

Die Kosten des Verfahrens fallen dem Beklagten zur Last.

3.

Die Revision wird zugelassen.

4.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistungen in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckbaren Betrages leistet.

5.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Normenkette:

KStG § 4 Abs. 1; KStG § 4 Abs. 4; UStG § 2 Abs. 3; UStG § 15;

Tatbestand

Die Klägerin plante seit 1996 die Errichtung eines Freizeit- und Erholungskomplexes "Sportzentrum am T." bestehend aus einer Dreifeldturnhalle, einem Freizeitbad sowie einem Verbindungsbau, in welchem gastronomische Einrichtungen untergebracht sind. Der Bau wurde wie folgt durchgeführt:

*Bauabschnitt 1: Dreifeldturnhalle (ab 2001)

*Bauabschnitt 2: Verbindungsbau (2005 bis 2006; Fertigstellung März 2006)