FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 06.04.2016
3 K 44/14
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
DStR 2017, 6

Nachweis einer Einkünfteerzielungsabsicht hinsichtlich einer seit 1999 leerstehenden Eigentumswohnung

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 06.04.2016 - Aktenzeichen 3 K 44/14

DRsp Nr. 2016/11199

Nachweis einer Einkünfteerzielungsabsicht hinsichtlich einer seit 1999 leerstehenden Eigentumswohnung

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird auf 15.090,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger Einkünfteerzielungsabsicht hinsichtlich einer seit 1999 leerstehende Eigentumswohnung in A hat.

Der Kläger hat am 24. Juni 1993 (Urkundenrolle für 1993 Nummer 1277 des Notars ...) eine Eigentumswohnung in der Wohnungsanlage "..." erworben. Der gesamte Kaufpreis in Höhe von 184.668,00 DM war an die Commerzbank Aktiengesellschaft als Treuhänder zu zahlen. Die Übergabe erfolgte am 01. August 1993. Der Veräußerer garantierte drei Jahre lang eine monatliche Kaltmiete von 8,50 DM/qm.

Die Wohnung hat eine Größe von ca. 84 qm und besteht aus zwei Schlafzimmern, einem Wohnzimmer, Küche, Bad, Flur und Balkon.