LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 02.06.2016
5 Sa 492/15
Normen:
InsO § 38; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt.; InsO § 55 Abs. 2; TV-Altersvorsorge NGG § 2;
Fundstellen:
DStR 2016, 10
NZI 2017, 882
ZInsO 2016, 2004
ZInsO 2017, 444
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 01.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 492/15

Tarifvertraglicher Arbeitgeberbeitrag zur Altersvorsorge als InsolvenzforderungUnbegründete Zahlungsklage des Arbeitnehmers für Beiträge vor Insolvenzeröffnung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.06.2016 - Aktenzeichen 5 Sa 492/15

DRsp Nr. 2016/13463

Tarifvertraglicher Arbeitgeberbeitrag zur Altersvorsorge als Insolvenzforderung Unbegründete Zahlungsklage des Arbeitnehmers für Beiträge vor Insolvenzeröffnung

1. § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO erfasst Verbindlichkeiten noch nicht vollständig erfüllter gegenseitiger Verträge und stellt sicher, dass der Gläubiger, der noch voll zur Masse leisten muss, auch die volle Gegenleistung erhält und die Masse nicht auf seine Kosten bereichert wird („sonstige Masseverbindlichkeiten“). Soweit Arbeitsverhältnisse betroffen sind, beruht die Vorschrift auf dem Grundgedanken, dass der Arbeitnehmer trotz Insolvenz seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbringen muss und daher im Gegenzug seine vertraglich vereinbarten Ansprüche behalten soll. 2. Unter § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO fallen alle Lohn- und Gehaltsansprüche, die aus der Beschäftigung von Arbeitnehmern nach der Insolvenzeröffnung durch den Insolvenzverwalter erwachsen, in der Höhe, die sich aus dem jeweiligen Arbeitsvertrag ergibt, sowie alle sonstigen Ansprüche, die sich aus dem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses ergeben. Entscheidend ist, ob die geltend gemachten Ansprüche vor oder nach der Insolvenzeröffnung entstanden sind, wobei nicht auf die Fälligkeit, sondern auf den Zeitpunkt der Entstehung der Forderung abzustellen ist.