FG Hessen - Urteil vom 29.11.2017
4 K 127/15
Normen:
AO § 42;
Fundstellen:
DB 2018, 862
DStRE 2019, 91
DStZ 2018, 212
EFG 2018, 486

Gestaltungsnießbrauch

FG Hessen, Urteil vom 29.11.2017 - Aktenzeichen 4 K 127/15

DRsp Nr. 2018/4312

Gestaltungsnießbrauch

Tenor

Unter Abänderung des Bescheides für 2008 über Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag und unter Abänderung des Bescheides 2008 über den Gewerbesteuermessbetrag, beide vom 20. Dezember 2014, werden (wie in den ursprünglichen Bescheiden vom 11. August 2010) die Körperschaftsteuer auf x €, der Solidaritätszuschlag auf x € und der Gewerbesteuermessbetrag auf x € festgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 42;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines unstreitigen Sachverhaltes darüber, ob die Verschmelzung einer Gewinngesellschaft auf eine Verlustgesellschaft im konkreten Fall einen Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 42 AO darstellt.