FG Köln - Urteil vom 18.01.2018
7 K 513/16
Normen:
ErbStG § 29 Abs. 1 Nr. 3; ErbStG § 5 Abs. 1;
Fundstellen:
EFG 2018, 1584
ZEV 2018, 610

Rechtsstreit über das rückwirkende Erlöschen der Schenkungsteuer nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG wegen der Anrechnung von Zuwendungen auf einen Zugewinnausgleichsanspruch; Anwendbarkeit der § 29 Abs. 1 Nr. 3, § 5 Abs. 1 ErbStG auf eine Schenkung

FG Köln, Urteil vom 18.01.2018 - Aktenzeichen 7 K 513/16

DRsp Nr. 2018/10585

Rechtsstreit über das rückwirkende Erlöschen der Schenkungsteuer nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG wegen der Anrechnung von Zuwendungen auf einen Zugewinnausgleichsanspruch; Anwendbarkeit der § 29 Abs. 1 Nr. 3, § 5 Abs. 1 ErbStG auf eine Schenkung

Tenor

Der Schenkungsteuerbescheid auf den 08.06.2001, Steuernummer 1, vom 06.10.2014 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 04.02.2016 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Normenkette:

ErbStG § 29 Abs. 1 Nr. 3; ErbStG § 5 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über das rückwirkende Erlöschen der Schenkungsteuer auf den 08.06.2001 nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG wegen der Anrechnung von Zuwendungen auf einen Zugewinnausgleichsanspruch der Klägerin.

Die Klägerin lebte mit ihrem am ....01.2010 verstorbenen Ehemann, A1, in dem Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Das Vermögen der Klägerin hatte im Zeitpunkt der Eheschließung einen Wert von 186.911 €, im Zeitpunkt des Todes ihres Ehemannes einen Wert von 13.360.217 €.