OLG München - Endurteil vom 18.04.2018
7 U 3130/17
Normen:
GmbHG § 43 Abs. 2; GmbHG § 47 Abs. 4; BGB § 181; BGB § 242; BGB § 254 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 286; BGB § 288; BGB § 548;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 11.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen O 13462/16

Haftung des Geschäftsführers einer GmbH wegen Abschlusses eines Mietvertrages unter Überschreitung seiner Befugnisse im InnenverhältnisZulässigkeit der Berufung auf eine Abgeltungsklausel in einer Aufhebungsvereinbarung bei arglistig verschwiegenen Schäden

OLG München, Endurteil vom 18.04.2018 - Aktenzeichen 7 U 3130/17

DRsp Nr. 2018/11167

Haftung des Geschäftsführers einer GmbH wegen Abschlusses eines Mietvertrages unter Überschreitung seiner Befugnisse im Innenverhältnis Zulässigkeit der Berufung auf eine Abgeltungsklausel in einer Aufhebungsvereinbarung bei arglistig verschwiegenen Schäden

1. Handeln im Interesse der Gesellschaft mag im allgemeinen die Pflichtwidrigkeit eines Geschäftsführerhandelns ausschließen; über konkret vertraglich geregelte Pflichten wie die Beachtung von Vertretungsbeschränkungen im Innenverhältnis hilft diese Konstruktion aber nicht hinweg. 2. Die gesellschaftliche Treuepflicht besteht zwischen den Gesellschaftern bzw. zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern. Eine Exkulpation explizit pflichtwidrigen Handelns kann ein Fremdgeschäftsführer bei Überschreiten der Vertretungsbeschränkung im Innenverhältnis hieraus nicht herleiten. 3. Dem Dienstnehmer ist die Berufung auf eine Abgeltungsklausel in einer Aufhebungsvereinbarung nach Treu und Glauben auch im Hinblick auf einen arglistig verschwiegenen, dem Dienstherrn durch ungetreues Verhalten entstandenen Schaden verwehrt.