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Jahressteuergesetz 2020 |
Autor: Wenhardt |
Das Jahressteuergesetz 2020 (siehe Homepage Bundesfinanzministerium) enthält auch zahlreiche Änderungen im Bereich der Erbschaftsteuer:
Nach § 3 Abs. 2 Nr. 5 ErbStG gilt als vom Erblasser auch zugewendet, was als Abfindungen für ein aufschiebend bedingtes, betagtes oder befristetes Vermächtnis gewährt wird. Nach dem bisherigen Gesetzeswortlaut sollte dieses gelten, wenn die Ausschlagungsfrist für das Vermächtnis abgelaufen ist. Zivilrechtlich gibt es aber für ein Vermächtnis keine Ausschlagungsfrist.
Zur Klarstellung wird der Gesetzeswortlaut wie folgt geändert:
„was als Abfindung für ein aufschiebend bedingtes, betagtes oder befristetes Vermächtnis, das der Vermächtnisnehmer angenommen hat, vor dem Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung oder des Ereignisses gewährt wird“ (§ 3 Abs. 2 Nr. 5 ErbStG n.F.).
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