Teilbetrieb bei Freiberuflern

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Teilbetrieb bei Freiberuflern

Autor: Janz

§  18 Abs.  3 EStG ordnet die Gewinne aus der Veräußerung des der selbständigen Arbeit dienenden Vermögens ebenfalls diesen Einkünften zu. Dabei ist speziell für Freiberufler zu beachten, dass Veräußerungsgewinne bei den betrieblichen Einkunftsarten als außerordentliche Einkünfte nur dann begünstigt versteuert werden, wenn es sich nach §  34 Abs.  1 und Abs.  2 Nr. 1 EStG um Veräußerungsgegenstände i.S.v. §§  14, 14a Abs.  1, §§  16, 17 und 18 Abs.  3 EStG handelt. Als solche kommen – abgesehen von dem Sonderfall der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft i.S.d. §  17 EStG – nach der Grundkonzeption des §  16 Abs.  1 EStG, die auf die Einkünfte nach §  18 Abs.  3 EStG Anwendung findet, nur in Betracht: der ganze Betrieb, ein Teilbetrieb (Teilpraxis, Teilkanzlei etc.) oder der Anteil eines Mitunternehmers, die veräußert oder aufgegeben werden.