Autor: Ott |
Wird der Antrag auf Buchwertfortführung gestellt, so ergeben sich die im nachstehenden Beispielsfall dargestellten Konsequenzen:
BeispielEinzelunternehmer A will das Besitz-Unternehmen ab dem 01.01.2014 in die A-GmbH (Stammkapital bisher 25.000 Euro; Stammkapitalerhöhung 50.000 Euro) einbringen. Die Anschaffungskosten der Anteile an der A-GmbH belaufen sich auf 25.000 Euro. Das Einzelunternehmen weist zum 31.12.2013 folgende Bilanz auf:
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Die Einbringung lässt sich völlig steuerneutral gestalten, wenn die GmbH das eingebrachte Vermögen nach § 20 Abs. 2 UmwStG mit dem Buchwert ansetzt. Die Eröffnungsbilanz der GmbH zeigt dann z.B. folgendes Bild:
Eröffnungsbilanz der A-GmbH zum 01.01.2014 | ||||||
Anlagevermögen bisher |
| 10.000 Euro |
| Gez. Kapital bisher | 25.000 Euro |
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Anlagevermögen neu |
| 200.000 Euro |
| Gez. Kapital neu | 50.000 Euro | 75.000 Euro |
Umlaufvermögen bisher |
| 90.000 Euro |
| Verbindlichkeiten bisher | 75.000 Euro |
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Umlaufvermögen neu |
| 30.000 Euro |
| Verbindlichkeiten neu | 180.000 Euro |
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