Ersatzrealisationstatbestände

Autor: Ott

Veräußerungsgleiche Vorgänge

Zur Verhinderung von Umgehungsgestaltungen werden der Veräußerung der erhaltenen Anteile durch §  22 Abs.  1 Satz 6 UmwStG weitere Vorgänge gleichgestellt. Damit soll sichergestellt werden, dass die Versteuerung des zum Veräußerungszeitpunkt maßgebenden Einbringungsgewinns I auch dann erfolgt, wenn ein veräußerungsgleicher Vorgang vorliegt.

Die stark kasuistisch geprägte Darstellung der die rückwirkende Besteuerung des Einbringungsgewinns auslösenden Ereignisse nimmt in den Rdnr. 22.18-22.27 UmwSt-Erlass 2011 einen breiten Raum ein. Für Zwecke des §  22 Abs.  1 und 2 UmwStG differenziert die Finanzverwaltung zwischen unentgeltlichen und entgeltlichen Übertragungen, die die rückwirkende Einbringungsgewinnbesteuerung nach §  22 Abs.  1 Satz 1 oder Abs.  2 Satz 1 UmwStG beim Einbringenden auslösen.

In Rdnr. 22.23 UmwSt-Erlass 2011 ist eine Billigkeitsregelung vorgesehen. Danach kann unter bestimmten Voraussetzungen auf übereinstimmenden Antrag aller Personen, bei denen ansonsten infolge des Umwandlungsvorgangs ein Einbringungsgewinn rückwirkend zu versteuern wäre, von einer rückwirkenden Einbringungsgewinnbesteuerung abgesehen werden.