Nachweiserfordernisse

Autor: Ott

Siebenjährige gesetzliche Nachweispflicht

In §  22 Abs.  3 UmwStG ist eine Nachweispflicht vorgesehen, wonach der Einbringende in den auf den steuerlichen Übertragungsstichtag folgenden sieben Jahren jährlich spätestens bis zum 31.05. den Nachweis darüber zu erbringen hat, wem mit Ablauf des Tages, der dem steuerlichen Übertragungsstichtag entspricht, in den Fällen der Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils unter dem gemeinen Wert die erhaltenen und sperrfristbehafteten Anteile und die auf diesen Anteilen beruhenden Anteile zuzurechnen sind.

Wird der Nachweis nicht erbracht, gelten die Anteile als am Tag nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag oder als an dem entsprechenden Tag eines Folgejahrs veräußert.

Nach Rdnr. 22.30 UmwSt-Erlass 2011 hat der Steuerpflichtige in den Fällen der Sacheinlage eine schriftliche Erklärung darüber abzugeben, wem seit der Einbringung die erhaltenen Anteile als wirtschaftlichem Eigentümer zuzurechnen sind. Sind die Anteile zum maßgebenden Zeitpunkt dem Einbringenden zuzurechnen, hat er darüber hinaus eine Bestätigung der übernehmenden Gesellschaft über seine Gesellschafterstellung vorzulegen. In allen anderen Fällen hat er nachzuweisen, an wen und auf welche Weise die Anteile übertragen worden sind. Der Nachweis kann auch anderweitig, z.B. durch Vorlage eines Auszugs aus dem Aktienregister (§  ), einer Gesellschafterliste (§  ) erbracht werden.