Autor: Ott |
Die Auswirkungen bei der übernehmenden Gesellschaft sind in § 23 UmwStG geregelt und bestimmen sich in Abhängigkeit vom gewählten Wertansatz. Setzt die übernehmende Gesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen mit einem Wert unterhalb des gemeinen Werts an (also zum Buch- oder Zwischenwert), so gelten § 4 Abs. 2 Satz 3 und § 12 Abs. 3 erster Halbsatz UmwStG entsprechend. Gemäß der analogen Anwendung des § 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG wird der Zeitraum der Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen des Einbringenden der übernehmenden Gesellschaft hinzugerechnet, wenn die Dauer der Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen für die Besteuerung von Bedeutung ist. Damit erfolgt eine Anrechnung steuerlich relevanter Besitzzeiten (z.B. Sechsjahresfrist in § 6b EStG, Schachtelprivileg nach §
Im Übrigen tritt die übernehmende Gesellschaft z.B. bezüglich der Absetzungen für Abnutzung oder steuerfreie Rücklagen in die steuerliche Rechtsstellung des Einbringenden ein. Nach § 20 Abs. 9 UmwStG geht ein Zinsvortrag nach § 4h Abs. 1 Satz 2 EStG nicht auf die übernehmende Gesellschaft über. Darüber hinaus kann auch ein Verlust bzw. Verlustvortrag des Einbringenden von der übernehmenden Gesellschaft genutzt werden.
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