Rechtsfolgen beim Einbringenden

Autor: Ott

Bei Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils gem. §  20 UmwStG durch eine natürliche Person ergeben sich - in Abhängigkeit vom gewählten Wertansatz - beim Einbringenden die folgenden Konsequenzen:

Wertansatz bei der Kapitalgesellschaft

Rechtsfolge

Steuerliche Vergünstigungen

Buchwert

kein Veräußerungsgewinn

nicht erforderlich, aber: keine Vergünstigungen für Gewinne anlässlich einer Sacheinlage (z.B. Entnahme von Sonderbetriebsvermögen)

Zwischenwert

Veräußerungsgewinn in Höhe der aufgelösten stillen Reserven

kein §  16 Abs.  4 EStG sowie §  34 Abs.  1 oder Abs.  3 EStG, im Übrigen wie bei Buchwertfortführung

Gemeiner Wert

Veräußerungsgewinn in Höhe aller stillen Reserven

grundsätzlich Freibetrag nach §  16 Abs.  4 EStG sowie §  34 Abs.  1 und 3 EStG