Autor: Ott |
Bei Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils gem. § 20 UmwStG durch eine natürliche Person ergeben sich - in Abhängigkeit vom gewählten Wertansatz - beim Einbringenden die folgenden Konsequenzen:
Wertansatz bei der Kapitalgesellschaft | Rechtsfolge | Steuerliche Vergünstigungen |
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Buchwert | kein Veräußerungsgewinn | nicht erforderlich, aber: keine Vergünstigungen für Gewinne anlässlich einer Sacheinlage (z.B. Entnahme von Sonderbetriebsvermögen) |
Zwischenwert | Veräußerungsgewinn in Höhe der aufgelösten stillen Reserven | kein § 16 Abs. 4 EStG sowie § 34 Abs. 1 oder Abs. 3 EStG, im Übrigen wie bei Buchwertfortführung |
Gemeiner Wert | Veräußerungsgewinn in Höhe aller stillen Reserven | grundsätzlich Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG sowie § 34 Abs. 1 und 3 EStG |
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