Autor: Ott |
Das Bewertungswahlrecht gem. § 20 UmwStG ist nicht anwendbar, wenn nicht alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in die Betriebs-GmbH eingebracht werden. Die Einbringung führt dann zur Gewinnrealisierung, weil in einem solchen Fall ein erfolgswirksamer Tausch der eingebrachten Wirtschaftsgüter gegen neue Gesellschaftsanteile vorliegt. Bei den einbringenden Gesellschaftern liegt ggf. eine verdeckte Einlage vor, die einer Veräußerung nach § 16 EStG i.V.m. § 34 EStG gleichgestellt ist.
Probleme bereiten könnte in diesem Zusammenhang die Beteiligung an der Betriebs-GmbH, da diese eine wesentliche Betriebsgrundlage im Rahmen des Besitzunternehmens darstellt und daher im (Sonder-)Betriebsvermögen auszuweisen ist. Die Einbringung des Besitzunternehmens müsste daher auch die Anteile an der Betriebs-GmbH umfassen.
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