Sonstige Rechtsfolgen der Einbringung

Autor: Ott

Die Einbringung in eine Kapitalgesellschaft ist darüber hinaus mit weiteren Folgen verbunden:

Nachversteuerung

Gemäß §  34a Abs.  6 Satz 1 Nr. 2 EStG führen die Einbringung eines Betriebs oder Mitunternehmeranteils sowie der Formwechsel einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft zur Nachversteuerung des nachversteuerungspflichtigen Betrags, sofern die Thesaurierungsbegünstigung des §  34a EStG in Anspruch genommen wurde. Unerheblich ist, ob die Einbringung zu Buchwerten, Zwischenwerten oder gemeinen Werten vollzogen wird. Die aufgrund der Nachversteuerung geschuldete Einkommensteuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen oder seines Rechtsnachfolgers gem. §  34a Abs.  6 Satz 2 EStG in regelmäßigen Teilbeträgen für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren seit Eintritt der ersten Fälligkeit zinslos zu stunden, wenn ihre alsbaldige Einziehung mit erheblichen Härten für den Steuerpflichtigen verbunden wäre (§  34a Abs.  6 Satz 2 EStG). Keine Nachversteuerung findet statt, wenn lediglich ein Teilbetrieb eingebracht wird. Dies ist auch sachgerecht, weil der Ursprungsbetrieb in reduzierter Form beim Einbringenden erhalten bleibt. Gleiches dürfte auch gelten in den Fällen der Einbringung von Teilanteilen eines Mitunternehmeranteils.1)

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