Autor: Ott |
Während das Gesellschaftsrecht zwischen der Einzel- und der Gesamtrechtsnachfolge unterscheidet, wird unabhängig von der zivilrechtlichen Behandlung steuerrechtlich die Einbringung eines Personenunternehmens in eine GmbH - bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen - als Sacheinlage nach den §§ 20 ff. UmwStG behandelt. Die Anwendung von § 20 UmwStG ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:
Die Einbringung erfordert einen qualifizierten Einbringungsgegenstand. Als qualifizierter Einbringungsgegenstand kommen in Betracht:
Bei der Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils ist es nach Rdnr. 20.06 UmwSt-Erlass 2011 erforderlich, dass jeweils sämtliche Wirtschaftsgüter, die zu den funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen des Betriebs gehören, in die GmbH eingebracht werden. Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass nach Rdnr. 20.10 UmwSt-Erlass 2011 auch ein Bruchteil eines Mitunternehmeranteils Gegenstand einer Einbringung nach § 20 UmwStG sein kann. Werden Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens mit eingebracht, ist regelmäßig ein erforderlich. Dies stellt in der Praxis oftmals ein dar. |
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