Autor: Ott |
Bei der zivilrechtlichen Behandlung ist zunächst zwischen der Einbringung eines Besitz-Einzelunternehmens und der Einbringung einer Besitz-Personengesellschaft zu unterscheiden. Im Einzelnen gilt:
Ein im Handelsregister eingetragener Einzelkaufmann kann nach den umwandlungsrechtlichen Vorschriften einen Teil oder mehrere Teile seines Vermögens durch Ausgliederung i.S.d. § 123 Abs. 3 i.V.m. § 124 Abs. 1 UmwG im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf eine GmbH übertragen. Für einen nicht im Handelsregister eingetragenen Kaufmann (z.B. das Besitzunternehmen im Rahmen einer Einmann-Betriebsaufspaltung) stehen die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes dagegen nicht zur Verfügung. In diesen Fällen kann die Einbringung aber durch Einzelrechtsnachfolge im Wege der Sachkapitalerhöhung bei der bereits bestehenden Betriebs-GmbH erfolgen, wobei die Sacheinlage jeweils in dem bisherigen Besitz-Einzelunternehmen besteht. Diese sogenannte Sacheinlage steht selbstverständlich auch einem eingetragenen Einzelkaufmann zur Verfügung.
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