Zivilrechtliche Behandlung der Einbringung des Besitzunternehmens in die Betriebs-GmbH

Autor: Ott

Bei der zivilrechtlichen Behandlung ist zunächst zwischen der Einbringung eines Besitz-Einzelunternehmens und der Einbringung einer Besitz-Personengesellschaft zu unterscheiden. Im Einzelnen gilt:

Einbringung des Besitz-Einzelunternehmens

Ausgliederung oder Sachkapitalerhöhung

Ein im Handelsregister eingetragener Einzelkaufmann kann nach den umwandlungsrechtlichen Vorschriften einen Teil oder mehrere Teile seines Vermögens durch Ausgliederung i.S.d. §  123 Abs.  3 i.V.m. §  124 Abs.  1 UmwG im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf eine GmbH übertragen. Für einen nicht im Handelsregister eingetragenen Kaufmann (z.B. das Besitzunternehmen im Rahmen einer Einmann-Betriebsaufspaltung) stehen die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes dagegen nicht zur Verfügung. In diesen Fällen kann die Einbringung aber durch Einzelrechtsnachfolge im Wege der Sachkapitalerhöhung bei der bereits bestehenden Betriebs-GmbH erfolgen, wobei die Sacheinlage jeweils in dem bisherigen Besitz-Einzelunternehmen besteht. Diese sogenannte Sacheinlage steht selbstverständlich auch einem eingetragenen Einzelkaufmann zur Verfügung.