Zusammenfassung

Autor: Ott

Die Regelungen der §§  20 ff. UmwStG sind auch anzuwenden bei der Einbringung in Kapitalgesellschaften und damit auch bei der Einbringung eines Besitzunternehmens in die Betriebs-GmbH, womit es zu einer Beendigung der Betriebsaufspaltung kommt. Unter Aufgabe des Maßgeblichkeitsprinzips in Umwandlungsfällen hat die aufnehmende Gesellschaft grundsätzlich die gemeinen Werte des eingebrachten Betriebsvermögens anzusetzen. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht jedoch die Möglichkeit, die Einbringung zu Buch- oder Zwischenwerten vorzunehmen. Wird die Buchwertfortführung gewählt, kann die Einbringung des Besitzunternehmens in die Betriebs-GmbH grundsätzlich steuerneutral vollzogen werden.

Soweit im Zuge der Einbringung neben neuen Anteilen auch eine sonstige Gegenleistung (z.B. Darlehen) gewährt wird, kommt es nicht zur Gewinnrealisierung, sofern die Gegenleistung die Buchwerte des eingebrachten Betriebsvermögens nicht übersteigt.