Autor: Beisel |
In den Fällen der ungeplant beendeten Betriebsaufspaltung (folgend Teil "
Das Besitzunternehmen ist originär gewerblich. Dies ist der Fall, wenn das Besitzunternehmen auch ohne die Überlassung von wesentlichen Betriebsgrundlagen an das Betriebsunternehmen eine gewerbliche Tätigkeit nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ausübt.
BeispielA ist Bauingenieur. Er erwirbt Grundstücke, die er selbst projektiert, bebaut und anschließend veräußert. A vermietet ein Grundstück (wesentliche Betriebsgrundlage) an die A-Hochbau-GmbH. Alleingesellschafter der A-Hochbau-GmbH ist A. Die sachliche Verflechtung endet, weil die A-Hochbau-GmbH expandiert und daher ein neues Betriebsgebäude anmietet. Die stillen Reserven möchte A erst bei der Veräußerung des Grundstücks aufdecken. |
Mit der Beendigung der Betriebsaufspaltung kommt es nicht zur Betriebsaufgabe, da das Grundstück (notwendiges) Betriebsvermögen des von A betriebenen gewerblichen Grundstückshandels ist.
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