Gestaltungen bei beendeter Betriebsaufspaltung

Autor: Beisel

In den Fällen der ungeplant beendeten Betriebsaufspaltung (folgend Teil "Gewerblichkeit des Besitzunternehmens", Teil "Besitzgesellschaft als gewerblich geprägte Personengesellschaft" und Teil "Umqualifizierung von Einkünften") kommen folgende Gestaltungen in Betracht:

Gewerblichkeit des Besitzunternehmens

Das Besitzunternehmen ist originär gewerblich. Dies ist der Fall, wenn das Besitzunternehmen auch ohne die Überlassung von wesentlichen Betriebsgrundlagen an das Betriebsunternehmen eine gewerbliche Tätigkeit nach §  15 Abs.  1 Satz 1 Nr. 1 EStG ausübt.

Beispiel

A ist Bauingenieur. Er erwirbt Grundstücke, die er selbst projektiert, bebaut und anschließend veräußert. A vermietet ein Grundstück (wesentliche Betriebsgrundlage) an die A-Hochbau-GmbH. Alleingesellschafter der A-Hochbau-GmbH ist A. Die sachliche Verflechtung endet, weil die A-Hochbau-GmbH expandiert und daher ein neues Betriebsgebäude anmietet. Die stillen Reserven möchte A erst bei der Veräußerung des Grundstücks aufdecken.

Lösung

Mit der Beendigung der Betriebsaufspaltung kommt es nicht zur Betriebsaufgabe, da das Grundstück (notwendiges) Betriebsvermögen des von A betriebenen gewerblichen Grundstückshandels ist.

Besitzgesellschaft als gewerblich geprägte Personengesellschaft