Aktuelle Aspekte zur Betriebsaufspaltung

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Arbeitszimmer als sachliche Verflechtung bei der Betriebsaufspaltung

Die sachliche Verflechtung ist neben der personellen Verflechtung ein tragendes Tatbestandsmerkmal des Rechtsinstituts der Betriebsaufspaltung (dazu im Einzelnen Teil 7/10). Sie ist dadurch gekennzeichnet, dass ein Besitzunternehmen mindestens eine wesentliche Betriebsgrundlage der Betriebs-GmbH zur Nutzung überlässt. In letzter Zeit rückt in Betriebsprüfungen zunehmend die Frage in den Vordergrund, ob auch nicht besonders hergerichtete oder gestaltete Büroräume im privaten Wohnhaus (sog. Arbeitszimmer) des Gesellschafters der GmbH, die dieser "seiner" GmbH zur Nutzung überlässt, zur Annahme einer sachlichen Verflechtung führen können. Daneben zeigt sich anhand eines aktuellen BFH-Urteils, wie wichtig es ist, bei der Einbringung des Besitzunternehmens in die Betriebs-GmbH besonders sorgfältig darauf zu achten, ob auch tatsächlich alle wesentlichen Betriebsgrundlagen mit übertragen werden. Der skizzierten Problematik zur sachlichen Verflechtung wird im Folgenden nachgegangen und aufgezeigt, in welchen Fällen besondere Vorsicht geboten ist. Der Beitrag wird abgerundet mit Gestaltungsüberlegungen zur umgekehrten und zur kapitalistischen Betriebsaufspaltung.

Sachliche Verflechtung durch Überlassung einer wesentlichen Betriebsgrundlage