Betriebsveräußerung

Autor: Wenhardt

Einführung

Wird ein ganzer Betrieb entgeltlich übertragen, so werden damit i.d.R. sämtliche stillen Reserven aufgedeckt. Dies führt naturgemäß zu einer hohen einkommensteuerlichen Belastung. Das Einkommensteuergesetz sieht hierfür eine Milderung der steuerlichen Belastung durch den Freibetrag nach §  16 Abs.  4 EStG i.H.v. von 45.000 Euro und einen ermäßigten Steuersatz nach §  34 Abs.  1 oder Abs.  3 EStG vor.

Hierbei kommen die Begünstigungen neben den gewerblichen Veräußerungsgewinnen auch gleichermaßen für freiberufliche Gewinne (§  18 Abs.  3 EStG) sowie für land- und forstwirtschaftliche Gewinne (§  14 EStG) in Betracht. Damit diese Vorschriften zur Anwendung kommen, müssen aber bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.

Aus erbschaft- und schenkungsteuerlicher Sicht führt die Betriebsveräußerung jedoch - sofern diese innerhalb bestimmter Fristen nach der Schenkung oder dem Erbfall erfolgt - regelmäßig zu nachteiligen Konsequenzen. Dies gilt es, bei der Planung einer Betriebsveräußerung mit zu berücksichtigen.

Der folgende Beitrag stellt zum einen die Voraussetzungen dar, unter denen eine Betriebsveräußerung die vorgenannten Vergünstigungen nach sich zieht, andererseits wird aber auch auf die erbschaftsteuerlichen Nachsteuertatbestände eingegangen.

Begriff der Betriebsveräußerung

Definition der Betriebsveräußerung