Voraussetzungen

Autor: Löbe

Die Gewährung des Freibetrags nach §  16 Abs.  4 EStG ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:

ein entsprechender Antrag,

die Vollendung des 55. Lebensjahrs oder eine im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernde Berufsunfähigkeit,

einmalige Anwendung im Leben.

Antrag

Der Freibetrag nach §  16 Abs.  4 EStG wird dem Steuerpflichtigen nur auf entsprechenden Antrag gewährt. Da es für diesen Antrag keine Form- oder Fristvorschriften gibt, kann der Antrag noch bis zur Bestandskraft des Steuerbescheids gestellt oder auch zurückgenommen werden.1)

Beispiel

Der Steuerpflichtige S hat seinen Betrieb veräußert. Im Einspruchsverfahren stellt S nunmehr den Antrag auf Berücksichtigung des Freibetrags.

Lösung

Das Finanzamt hat den Freibetrag im Änderungsbescheid zu berücksichtigen.

1)

Vgl. Schmidt/Wacker, EStG, 33. Aufl., 2014, § 16 Rdnr. 580.

Vollendung des 55. Lebensjahrs oder dauernde Berufsunfähigkeit

Als weitere Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Freibetrags muss der Steuerpflichtige zum Veräußerungs- oder Aufgabezeitpunkt entweder das 55. Lebensjahr vollendet haben oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig sein.

Vollendung des 55. Lebensjahrs