Autor: Löbe |
Die Gewährung des Freibetrags nach § 16 Abs. 4 EStG ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:
ein entsprechender Antrag, |
die Vollendung des 55. Lebensjahrs oder eine im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernde Berufsunfähigkeit, |
einmalige Anwendung im Leben. |
Der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG wird dem Steuerpflichtigen nur auf entsprechenden Antrag gewährt. Da es für diesen Antrag keine Form- oder Fristvorschriften gibt, kann der Antrag noch bis zur Bestandskraft des Steuerbescheids gestellt oder auch zurückgenommen werden.1)
BeispielDer Steuerpflichtige S hat seinen Betrieb veräußert. Im Einspruchsverfahren stellt S nunmehr den Antrag auf Berücksichtigung des Freibetrags. |
Das Finanzamt hat den Freibetrag im Änderungsbescheid zu berücksichtigen.
1) | Vgl. Schmidt/Wacker, EStG, 33. Aufl., 2014, § 16 Rdnr. 580. |
Als weitere Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Freibetrags muss der Steuerpflichtige zum Veräußerungs- oder Aufgabezeitpunkt entweder das 55. Lebensjahr vollendet haben oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig sein.
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