Stundung der Erbschaftsteuer

Autor: Wenhardt

Unter bestimmten Voraussetzungen lässt das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz die Stundung der Erbschaftsteuer zu. Geregelt ist die Stundung in §  28 ErbStG.

Stundung von Betriebsvermögen

Rechtslage bis zum 30.06.2016

Für Betriebsvermögen und land- und forstwirtschaftliches Vermögen wurde dem Erwerber die darauf entfallende Erbschaftsteuer - auf Antrag - bis zu zehn Jahre gestundet. Dies galt bis zum 30.06.2016.

Voraussetzung war jedoch, dass dies zur Erhaltung des Betriebs notwendig war (§  28 Abs.  1 ErbStG a.F.). Dies war regelmäßig immer dann der Fall, wenn der Erwerber kein weiteres Vermögen erwarb und auch kein eigenes Vermögen besaß. Für den Erwerber bestand ein Rechtsanspruch auf die Stundung (R E 28 Abs. 1 ErbStR 2011).

Beispiel 1

Der vermögenslose Sohn S erhält im Januar 2016 von seinem Vater V ein Einzelunternehmen im Wege des Vermächtnisses. Der Steuerwert des Einzelunternehmens beläuft sich auf 8.450.000 Euro. Das Verwaltungsvermögen beträgt 70 %.

Lösung

Die Begünstigung des §  13a ErbStG scheidet aus, da das Verwaltungsvermögen höher als 50 % ist (§  13b Abs.  2 ErbStG und R E 13b.8 ErbStR 2011). Die Erbschaftsteuer errechnet sich für S wie folgt:

Vermächtnis (Ansatz mit dem Steuerwert)

8.450.000 Euro

abzgl. persönlicher Freibetrag

-  400.000 Euro

steuerpflichtiger Erwerb

8.050.000 Euro