Autor: Wenhardt |
Unter bestimmten Voraussetzungen lässt das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz die Stundung der Erbschaftsteuer zu. Geregelt ist die Stundung in § 28 ErbStG.
Für Betriebsvermögen und land- und forstwirtschaftliches Vermögen wurde dem Erwerber die darauf entfallende Erbschaftsteuer - auf Antrag - bis zu zehn Jahre gestundet. Dies galt bis zum 30.06.2016.
Voraussetzung war jedoch, dass dies zur Erhaltung des Betriebs notwendig war (§ 28 Abs. 1 ErbStG a.F.). Dies war regelmäßig immer dann der Fall, wenn der Erwerber kein weiteres Vermögen erwarb und auch kein eigenes Vermögen besaß. Für den Erwerber bestand ein Rechtsanspruch auf die Stundung (R E 28 Abs. 1 ErbStR 2011).
Beispiel 1Der vermögenslose Sohn S erhält im Januar 2016 von seinem Vater V ein Einzelunternehmen im Wege des Vermächtnisses. Der Steuerwert des Einzelunternehmens beläuft sich auf 8.450.000 Euro. Das Verwaltungsvermögen beträgt 70 %. |
Die Begünstigung des § 13a ErbStG scheidet aus, da das Verwaltungsvermögen höher als 50 % ist (§ 13b Abs. 2 ErbStG und R E 13b.8 ErbStR 2011). Die Erbschaftsteuer errechnet sich für S wie folgt:
Vermächtnis (Ansatz mit dem Steuerwert) | 8.450.000 Euro |
abzgl. persönlicher Freibetrag | - 400.000 Euro |
steuerpflichtiger Erwerb | 8.050.000 Euro |
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