Persönlicher Anwendungsbereich

Autor: Löbe

Übertragender und Aufnehmender können natürliche Personen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften sein. In den Fällen der Übertragung von Teilen eines Mitunternehmeranteils sowie der unentgeltlichen Aufnahme in ein Einzelunternehmen nach §  6 Abs.  3 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 EStG ist die Übertragung nur auf natürliche Personen zulässig. §  6 Abs.  3 EStG ist auf alle betrieblichen Einkunftsarten i.S.d. §  2 Abs.  1 Nr. 1-3 EStG und unabhängig von der Gewinnermittlungsart anzuwenden.

Beispiel

Personengesellschaft als Übernehmerin

Vater V überträgt sein Einzelunternehmen unentgeltlich auf die K-GmbH & Co. KG, an der seine Kinder K1 und K2 als Kommanditisten zu je 50 % und die GmbH als Komplementärin zu 0 % beteiligt sind.

Lösung

Die K-GmbH& Co. KG führt gem. §  6 Abs.  3 Sätze 1 und 3 EStG die Buchwerte des Einzelunternehmens des V fort.

Kapitalgesellschaft

Bei unentgeltlichen Übertragungen von einer oder auf eine Kapitalgesellschaft gehen die Regelungen zur verdeckten Gewinnausschüttung i.S.d. §  8 Abs.  3 KStG und der verdeckten Einlage dem §  6 Abs.  3 EStG vor.1)