Autor: Löbe |
Übertragender und Aufnehmender können natürliche Personen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften sein. In den Fällen der Übertragung von Teilen eines Mitunternehmeranteils sowie der unentgeltlichen Aufnahme in ein Einzelunternehmen nach § 6 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 EStG ist die Übertragung nur auf natürliche Personen zulässig. § 6 Abs. 3 EStG ist auf alle betrieblichen Einkunftsarten i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1-3 EStG und unabhängig von der Gewinnermittlungsart anzuwenden.
BeispielPersonengesellschaft als ÜbernehmerinVater V überträgt sein Einzelunternehmen unentgeltlich auf die K-GmbH & Co. KG, an der seine Kinder K1 und K2 als Kommanditisten zu je 50 % und die GmbH als Komplementärin zu 0 % beteiligt sind. |
Die K-GmbH& Co. KG führt gem. § 6 Abs. 3 Sätze 1 und 3 EStG die Buchwerte des Einzelunternehmens des V fort.
Bei unentgeltlichen Übertragungen von einer oder auf eine Kapitalgesellschaft gehen die Regelungen zur verdeckten Gewinnausschüttung i.S.d. § 8 Abs. 3 KStG und der verdeckten Einlage dem § 6 Abs. 3 EStG vor.1)
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