Autor: Löbe |
Der BFH hat entschieden, dass eine 100%ige Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft nicht begünstigter Gegenstand einer Übertragung gem. § 6 Abs. 3 EStG ist, da § 6 Abs. 3 EStG - anders als § 16 EStG - die Gleichstellung der 100%igen Beteiligung mit einem Teilbetrieb gerade nicht vorsieht.1)
Der BFH sprach sich auch gegen eine erweiternde Interpretation des § 6 Abs. 3 EStG in dem Sinne, dass er auch die Übertragung 100%iger Beteiligungen an Kapitalgesellschaften erfasst, aus. Bei den in § 6 Abs. 3 EStG ausdrücklich aufgeführten Organisationseinheiten (Betriebe, Teilbetriebe und Mitunternehmeranteile) handelt es sich ausnahmslos um solche, die sowohl beim Übertragenden als auch beim unentgeltlichen Erwerber denknotwendig zum Betriebsvermögen rechnen. Dies treffe bei einer - wenn auch 100%igen - Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft nicht zu, da diese in steuerrechtlicher Sicht weder mit einem Betrieb oder Betriebsteil noch mit einer Beteiligung an einer Personengesellschaft (Beteiligung an deren Betrieb) vergleichbar ist und weder beim Übertragenden noch beim unentgeltlichen (Einzel- oder Gesamt-)Rechtsnachfolger zwingend zum Betriebsvermögen gehören muss.
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