Autor: Löbe |
Einführung zum Thema unentgeltliche Übertragung von Teilen von Mitunternehmeranteilen bei vorhandenem wesentlichen Sonderbetriebsvermögen
Bei der unentgeltlichen Übertragung von Teilen von Mitunternehmeranteilen bei vorhandenem funktional wesentlichen Sonderbetriebsvermögen sind zwei Fälle zu unterscheiden:
Werden Gesellschaftsanteil und Sonderbetriebsvermögen mit der gleichen Quote übertragen, so handelt es sich um einen Fall des § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG. |
Wird Sonderbetriebsvermögen in gegenüber dem Gesellschaftsanteil geringerem Umfang (disquotale Übertragung) übertragen, so handelt es sich um einen Fall des § 6 Abs. 3 Satz 2 EStG. Dann gilt für den Übernehmer eine fünfjährige Behaltefrist. |
Der Mitunternehmeranteil i.S.d. § 6 Abs. 3 EStG umfasst auch das funktional wesentliche Sonderbetriebsvermögen. Daraus schließt der BFH, dass bei der Übertragung von Teilen von Mitunternehmeranteilen auch entsprechende Teile des Sonderbetriebsvermögens synchron mit übertragen werden müssen.1) Die Finanzverwaltung folgt insoweit der BFH-Rechtsprechung. Umfasst das Sonderbetriebsvermögen mehrere Wirtschaftsgüter, z.B. Grundstücke, müssen alle funktional wesentlichen Wirtschaftsgüter anteilig übertragen werden.2)
Testen Sie "Veräußerung - Übertragung - Aufgabe von Gewerbebetrieb und Freiberuflerpraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|