Autor: Löbe |
Bei Übertragung von Sachgesamtheiten gilt die sogenannte Einheitstheorie.1) Das bedeutet:
Die Übernahme der zur betrieblichen Einheit gehörenden Verbindlichkeiten ist kein Entgelt. |
Der Vorgang wird insgesamt als unentgeltlicher Vorgang behandelt, wenn das Entgelt den Buchwert der übertragenen Einheit nicht übersteigt. |
Ein teilentgeltlicher Vorgang ist hier nicht denkbar. Es kommt nur eine entgeltliche oder eine unentgeltliche Übertragung in Betracht.2) Entgelt ist Barentgelt oder Übernahme anderer Verbindlichkeiten. Nicht zum Entgelt gehören Versorgungsleistungen im Rahmen einer Vermögensübergabe.3)
Eine unentgeltliche Übertragung des Mitunternehmeranteils kann auch bei Übernahme eines negativen Kapitalkontos durch einen oder mehrere Gesellschafter vorliegen.
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