Autor: Ott |
Das Rechtsinstitut der Betriebsaufspaltung, an dem eine Betriebs-GmbH und ein damit personell und sachlich verflochtenes Besitz-Personenunternehmen beteiligt sind, ist in der Praxis besonders "pflegebedürftig" und beratungsintensiv. Dies zeigt sich vor allem dann, wenn die Betriebsaufspaltung ungewollt beendet wird, weil entweder die sachliche und/oder die personelle Verflechtung entfallen/entfällt. Der nachfolgende Beitrag zeigt einige Fälle einer solchen ungewollten Beendigung der Betriebsaufspaltung auf und behandelt die ertragsteuerlichen Folgen, während auf die umsatzsteuerlichen Konsequenzen wie z.B. die Auflösung der umsatzsteuerlichen Organschaft nicht weiter eingegangen wird.
Die typische Betriebsaufspaltung ist dadurch gekennzeichnet, dass eine ihrer Art nach nicht gewerbliche Tätigkeit (nämlich die Vermietung bzw. Verpachtung von Wirtschaftsgütern an eine GmbH) in einen steuerlichen Gewerbebetrieb umqualifiziert wird. Voraussetzung dafür ist, dass zwischen dem ein oder mehrere Wirtschaftsgüter überlassenden Besitzunternehmen und der nutzenden Betriebs-GmbH eine sachliche oder personelle Verflechtung besteht.
Für die sachliche Verflechtung ist kennzeichnend, dass mindestens eine funktional wesentliche Betriebsgrundlage (oftmals Immobilien oder Maschinen) an die Betriebs-GmbH überlassen wird.
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